ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für den Ver­kauf und die Lie­fe­rung von Organisations‑, Pro­gram­mier­leis­tun­gen und Werk­nut­zungs­be­wil­li­gun­gen von Soft­ware­pro­duk­ten (B2B)

1. Ver­trags­um­fang und Gültigkeit

1.1. Alle Auf­trä­ge und Ver­ein­ba­run­gen sind nur dann rechts­ver­bind­lich, wenn sie vom Auf­trag­neh­mer schrift­lich und fir­men­ge­mäß gezeich­net wer­den und ver­pflich­ten nur in dem in der Auf­trags­be­stä­ti­gung ange­ge­be­nem Umfang. Ein­kaufs­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers wer­den für das gegen­ständ­li­che Rechts­ge­schäft und die gesam­te Geschäfts­be­zie­hung hier­mit aus­ge­schlos­sen. Ange­bo­te sind grund­sätz­lich freibleibend.

2. Leis­tung und Prüfung

2.1. Gegen­stand eines Auf­tra­ges kann sein:

- Aus­ar­bei­tung von Organisationskonzepten
— Glo­bal- und Detailanalysen
— Erstel­lung von Individualprogrammen
— Lie­fe­rung von Biblio­theks- (Standard-)Programmen
— Erwerb von Nut­zungs­be­rech­ti­gun­gen für Softwareprodukte
— Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
— Mit­wir­kung bei der Inbe­trieb­nah­me (Umstel­lungs­un­ter­stüt­zung)
— Tele­fo­ni­sche Beratung
— Programmwartung
— Erstel­lung von Programmträgern
— Sons­ti­ge Dienstleistungen

2.2. Die Aus­ar­bei­tung indi­vi­du­el­ler Orga­ni­sa­ti­ons­kon­zep­te und Pro­gram­me erfolgt nach Art und Umfang der vom Auf­trag­ge­ber voll­stän­dig zur Ver­fü­gung gestell­ten bin­den­den Infor­ma­tio­nen, Unter­la­gen und Hilfs­mit­tel. Dazu zäh­len auch pra­xis­ge­rech­te Test­da­ten sowie Test­mög­lich­kei­ten in aus­rei­chen­dem Aus­maß, die der Auf­trag­ge­ber zeit­ge­recht, in der Nor­mal­ar­beits­zeit und auf sei­ne Kos­ten zur Ver­fü­gung stellt. Wird vom Auf­trag­ge­ber bereits auf der zum Test zur Ver­fü­gung gestell­ten Anla­ge im Echt­be­trieb gear­bei­tet, liegt die Ver­ant­wor­tung für die Siche­rung der Echt­da­ten beim Auftraggeber.

2.3. Grund­la­ge für die Erstel­lung von Indi­vi­du­al­pro­gram­men ist die schrift­li­che Leis­tungs­be­schrei­bung, die der Auf­trag­neh­mer gegen Kos­ten­be­rech­nung auf­grund der ihm zur Ver­fü­gung gestell­ten Unter­la­gen und Infor­ma­tio­nen aus­ar­bei­tet bzw. der Auf­trag­ge­ber zur Ver­fü­gung stellt. Die­se Leis­tungs­be­schrei­bung ist vom Auf­trag­ge­ber auf Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit zu über­prü­fen und mit sei­nem Zustim­mungs­ver­merk zu ver­se­hen. Spä­ter auf­tre­ten­de Ände­rungs­wün­sche kön­nen zu geson­der­ten Ter­min- und Preis­ver­ein­ba­run­gen führen.

2.4. Indi­vi­du­ell erstell­te Soft­ware bzw. Pro­gram­m­ad­ap­tie­run­gen bedür­fen für das jeweils betrof­fe­ne Pro­gramm­pa­ket einer Pro­gramm­ab­nah­me spä­tes­tens vier Wochen ab Lie­fe­rung durch den Auf­trag­ge­ber. Die­se wird in einem Pro­to­koll vom Auf­trag­ge­ber bestä­tigt. (Prü­fung auf Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit anhand der vom Auf­trag­neh­mer akzep­tier­ten Leis­tungs­be­schrei­bung mit­tels der unter Punkt 2.2. ange­führ­ten zur Ver­fü­gung gestell­ten Test­da­ten). Lässt der Auf­trag­ge­ber den Zeit­raum von vier Wochen ohne Pro­gramm­ab­nah­me ver­strei­chen, so gilt die gelie­fer­te Soft­ware mit dem End­da­tum des genann­ten Zeit­rau­mes als abge­nom­men. Bei Ein­satz der Soft­ware im Echt­be­trieb durch den Auf­trag­ge­ber gilt die Soft­ware jeden­falls als abgenommen.

Etwa auf­tre­ten­de Män­gel, das sind Abwei­chun­gen von der schrift­lich ver­ein­bar­ten Leis­tungs­be­schrei­bung, sind vom Auf­trag­ge­ber aus­rei­chend doku­men­tiert dem Auf­trag­neh­mer zu mel­den, der um raschest mög­li­che Män­gel­be­he­bung bemüht ist. Lie­gen schrift­lich gemel­de­te, wesent­li­che Män­gel vor, das heißt, dass der Echt­be­trieb nicht begon­nen oder fort­ge­setzt wer­den kann, so ist nach Män­gel­be­he­bung eine neu­er­li­che Abnah­me erforderlich.

Der Auf­trag­ge­ber ist nicht berech­tigt, die Abnah­me von Soft­ware wegen unwe­sent­li­cher Män­gel abzulehnen.

2.5. Bei Bestel­lung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestä­tigt der Auf­trag­ge­ber mit der Bestel­lung die Kennt­nis des Leis­tungs­um­fan­ges der bestell­ten Programme.

2.6. Soll­te sich im Zuge der Arbei­ten her­aus­stel­len, dass die Aus­füh­rung des Auf­tra­ges gemäß Leis­tungs­be­schrei­bung tat­säch­lich oder juris­tisch unmög­lich ist, ist der Auf­trag­neh­mer ver­pflich­tet, dies dem Auf­trag­ge­ber sofort anzu­zei­gen. Ändert der Auf­trag­ge­ber die Leis­tungs­be­schrei­bung nicht dahin­ge­hend bzw. schafft die Vor­aus­set­zung, dass eine Aus­füh­rung mög­lich wird, kann der Auf­trag­neh­mer die Aus­füh­rung ableh­nen. Ist die Unmög­lich­keit der

Aus­füh­rung die Fol­ge eines Ver­säum­nis­ses des Auf­trag­ge­bers oder einer nach­träg­li­chen Ände­rung der Leis­tungs­be­schrei­bung durch den Auf­trag­ge­ber, ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, vom Auf­trag zurück­zu­tre­ten. Die bis dahin für die Tätig­keit des Auf­trag­neh­mers ange­fal­le­nen Kos­ten und Spe­sen sowie all­fäl­li­ge Abbau­kos­ten sind vom Auf­trag­ge­ber zu ersetzen.

2.7. Ein Ver­sand von Pro­gramm­trä­gern, Doku­men­ta­tio­nen und Leis­tungs­be­schrei­bun­gen erfolgt auf Kos­ten und Gefahr des Auf­trag­ge­bers. Dar­über hin­aus vom Auf­trag­ge­ber gewünsch­te Schu­lung und Erklä­run­gen wer­den geson­dert in Rech­nung gestellt. Ver­si­che­run­gen erfol­gen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

2.8. Aus­drück­lich wei­sen wir dar­auf­hin, dass eine bar­rie­re­freie Aus­ge­stal­tung (von Web­sites) iSd Bun­des­ge­set­zes über die Gleich­stel­lung von Men­schen mit Behin­de­run­gen (Bun­des-Behin­der­ten­gleich­stel­lungs­ge­setz – BGStG)“ nicht im Ange­bot ent­hal­ten ist, sofern die­se nicht gesondert/ indi­vi­du­ell vom Auf­trag­ge­ber ange­for­dert wur­de. Soll­te die bar­rie­re­freie Aus­ge­stal­tung nicht ver­ein­bart wor­den sein, so obliegt dem Auf­trag­ge­ber die Über­prü­fung der Leis­tung auf ihre Zuläs­sig­keit im Hin­blick auf das Bun­des-Behin­der­ten­gleich­stel­lungs­ge­setz durch­zu­füh­ren. Eben­so hat der Auf­trag­ge­ber von ihm bereit gestell­te Inhal­te auf ihre recht­li­che, ins­be­son­de­re wettbewerbs‑, marken‑, urhe­ber- und ver­wal­tungs­recht­li­che Zuläs­sig­keit zu überprüfen.

Der Auf­trag­neh­mer haf­tet im Fal­le leich­ter Fahr­läs­sig­keit oder nach Erfül­lung einer all­fäl­li­gen Warn­pflicht gegen­über dem Kun­den nicht für die recht­li­che Zuläs­sig­keit von Inhal­ten, wenn die­se vom Kun­den vor­ge­ge­ben wurden.

3. Prei­se, Steu­ern und Gebühren

3.1. Alle Prei­se ver­ste­hen sich in Euro ohne Umsatz­steu­er. Sie gel­ten nur für den vor­lie­gen­den Auf­trag. Die genann­ten Prei­se ver­ste­hen sich ab Geschäfts­sitz bzw. — stel­le des Auf­trag­neh­mers. Die Kos­ten von Pro­gramm­trä­gern (z.B. CD’s, Magnet­bän­der, Magnet­plat­ten, Flop­py Disks, Strea­mer Tapes, Magnet­band­kas­set­ten usw.) sowie all­fäl­li­ge Ver­trags­ge­büh­ren wer­den geson­dert in Rech­nung gestellt.

3.2. Bei Biblio­theks- (Standard)-Programmen gel­ten die am Tag der Lie­fe­rung gül­ti­gen Lis­ten­prei­se. Bei allen ande­ren Dienst­leis­tun­gen (Orga­ni­sa­ti­ons­be­ra­tung, Pro­gram­mie­rung, Ein­schu­lung, Umstel­lungs­un­ter­stüt­zung, tele­fo­ni­sche Bera­tung usw.) wird der Arbeits­auf­wand zu den am Tag der Leis­tungs­er­brin­gung gül­ti­gen Sät­zen ver­rech­net. Abwei­chun­gen von einem dem Ver­trags­preis zugrun­de­lie­gen­den Zeit­auf­wand, der nicht vom Auf­trag­neh­mer zu ver­tre­ten ist, wird nach tat­säch­li­chem Anfall berechnet.

3.3. Die Kos­ten für Fahrt‑, Tag- und Näch­ti­gungs­gel­der wer­den dem Auf­trag­ge­ber geson­dert nach den jeweils gül­ti­gen Sät­zen in Rech­nung gestellt. Weg­zei­ten gel­ten als Arbeitszeit.

4. Lie­fer­ter­min

4.1. Der Auf­trag­neh­mer ist bestrebt, die ver­ein­bar­ten Ter­mi­ne der Erfül­lung (Fer­tig­stel­lung) mög­lichst genau einzuhalten.

4.2. Die ange­streb­ten Erfül­lungs­ter­mi­ne kön­nen nur dann ein­ge­hal­ten wer­den, wenn der Auf­trag­ge­ber zu den vom Auf­trag­neh­mer ange­ge­be­nen Ter­mi­nen alle not­wen­di­gen Arbei­ten und Unter­la­gen voll­stän­dig, ins­be­son­de­re die von ihm akzep­tier­te Leis­tungs­be­schrei­bung lt. Punkt 2.3. zur Ver­fü­gung stellt und sei­ner Mit­wir­kungs­ver­pflich­tung im erfor­der­li­chen Aus­maß nachkommt.

Lie­fer­ver­zö­ge­run­gen und Kos­ten­er­hö­hun­gen, die durch unrich­ti­ge, unvoll­stän­di­ge oder nach­träg­lich geän­der­te Anga­ben und Infor­ma­tio­nen bzw. zur Ver­fü­gung gestell­te Unter­la­gen ent­ste­hen, sind vom Auf­trag­neh­mer nicht zu ver­tre­ten und kön­nen nicht zum Ver­zug des Auf­trag­neh­mers füh­ren. Dar­aus resul­tie­ren­de Mehr­kos­ten trägt der Auftraggeber.

4.3. Bei Auf­trä­gen, die meh­re­re Ein­hei­ten bzw. Pro­gram­me umfas­sen, ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, Teil­lie­fe­run­gen durch­zu­füh­ren bzw. Teil­rech­nun­gen zu legen.

5. Zah­lung

5.1. Die vom Auf­trag­neh­mer geleg­ten Rech­nun­gen inklu­si­ve Umsatz­steu­er sind spä­tes­tens 14 Tage ab Fak­tur­en­er­halt ohne jeden Abzug und spe­sen­frei zahl­bar. Für Teil­rech­nun­gen gel­ten die für den Gesamt­auf­trag fest­ge­leg­ten Zah­lungs­be­din­gun­gen analog.

5.2. Bei Auf­trä­gen, die meh­re­re Ein­hei­ten (z.B. Pro­gram­me und/oder Schu­lun­gen, Rea­li­sie­run­gen in Teil­schrit­ten) umfas­sen, ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, nach Lie­fe­rung jeder ein­zel­nen Ein­heit oder Leis­tung Rech­nung zu legen.

5.3. Die Ein­hal­tung der ver­ein­bar­ten Zah­lungs­ter­mi­ne bil­det eine wesent­li­che Bedin­gung für die Durch­füh­rung der Lie­fe­rung bzw. Ver­trags­er­fül­lung durch den Auf­trag­neh­mer. Die Nicht­ein­hal­tung der ver­ein­bar­ten Zah­lun­gen berech­ti­gen den Auf­trag­neh­mer, die lau­fen­den Arbei­ten ein­zu­stel­len und vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Alle damit ver­bun­de­nen Kos­ten sowie der Gewinn­ent­gang sind vom Auf­trag­ge­ber zu tragen.

Bei Zah­lungs­ver­zug wer­den Ver­zugs­zin­sen im bank­üb­li­chen Aus­maß ver­rech­net. Bei Nicht­ein­hal­tung zwei­er Raten bei Teil­zah­lun­gen ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, Ter­min­ver­lust in Kraft tre­ten zu las­sen und über­ge­be­ne Akzep­te fäl­lig zu stellen.

5.4. Der Auf­trag­ge­ber ist nicht berech­tigt, Zah­lun­gen wegen nicht voll­stän­di­ger Gesamt­lie­fe­rung, Garan­tie- oder Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen oder Bemän­ge­lun­gen zurück zu halten.

6. Urhe­ber­recht und Nutzung

6.1. Der Auf­trag­neh­mer erteilt dem Auf­trag­ge­ber nach Bezah­lung des ver­ein­bar­ten Ent­gelts ein nicht aus­schließ­li­ches, nicht über­trag­ba­res, nicht unter­li­zen­zier­ba­res und zeit­lich unbe­grenz­tes Recht die Soft­ware für die im Ver­trag spe­zi­fi­zier­te Hard­ware und im Aus­maß der erwor­be­nen Anzahl Lizen­zen für die gleich­zei­ti­ge Nut­zung auf meh­re­ren Arbeits­plät­zen zu ver­wen­den, sämt­li­che auf der Grund­la­ge des Ver­tra­ges des Auf­trag­neh­mers erstell­ten Arbeits­er­geb­nis­se zum eige­nen, inter­nen Gebrauch zu nut­zen. Sämt­li­che sons­ti­ge Rech­te ver­blei­ben beim Auftragnehmer.

Durch die Mit­wir­kung des Auf­trag­ge­bers bei der Her­stel­lung der Soft­ware wer­den kei­ne Rech­te über die im gegen­ständ­li­chen Ver­trag fest­ge­leg­te Nut­zung erwor­ben. Jede Ver­let­zung der Urhe­ber­rech­te des Auf­trag­neh­mers zieht Scha­den­er­satz­an­sprü­che nach sich, wobei in einem sol­chen Fall vol­le Genug­tu­ung zu leis­ten ist.

6.2. Die Anfer­ti­gung von Kopien für Archiv- und Daten­si­che­rungs­zwe­cke ist dem Auf­trag­ge­ber unter der Bedin­gung gestat­tet, dass in der Soft­ware kein aus­drück­li­ches Ver­bot des Lizenz­ge­bers oder Drit­ter ent­hal­ten ist, und das sämt­li­che Copy­right- und Eigen­tums­ver­mer­ke in die­se Kopien unver­än­dert mit über­tra­gen werden.

6.3. Soll­te für die Her­stel­lung von Inter­ope­ra­bi­li­tät der gegen­ständ­li­chen Soft­ware die Offen­le­gung der Schnitt­stel­len erfor­der­lich sein, ist dies vom Auf­trag­ge­ber gegen Kos­ten­ver­gü­tung beim Auf­trag­neh­mer zu beauf­tra­gen. Kommt der Auf­trag­neh­mer die­ser For­de­rung nicht nach und erfolgt eine Dekom­pi­lie­rung gemäß Urhe­ber­rechts­ge­setz, sind die Ergeb­nis­se aus­schließ­lich zur Her­stel­lung der Inter­ope­ra­bi­li­tät zu ver­wen­den. Miss­brauch hat Scha­den­er­satz zur Folge.

6.4. Wird dem Auf­trag­ge­ber eine Soft­ware zur Ver­fü­gung gestellt, deren Lizenz­in­ha­ber ein Drit­ter ist (zB Stan­dard­soft­ware von Micro­soft), so rich­tet sich die Ein­räu­mung des Nut­zungs­rechts nach den Lizenz­be­stim­mun­gen des Lizenz­in­ha­bers (Her­stel­ler).

7. Rück­tritts­recht

7.1. Für den Fall der Über­schrei­tung einer ver­ein­bar­ten Lie­fer­zeit aus allei­ni­gem Ver­schul­den oder rechts­wid­ri­gem Han­deln des Auf­trag­neh­mers ist der Auf­trag­ge­ber berech­tigt, mit­tels ein­ge­schrie­be­nen Brie­fes vom betref­fen­den Auf­trag zurück­zu­tre­ten, wenn auch inner­halb der ange­mes­se­nen Nach­frist die ver­ein­bar­te Leis­tung in wesent­li­chen Tei­len nicht erbracht wird und den Auf­trag­ge­ber dar­an kein Ver­schul­den trifft.

7.2. Höhe­re Gewalt, Arbeits­kon­flik­te, Natur­ka­ta­stro­phen und Trans­port­sper­ren sowie sons­ti­ge Umstän­de, die außer­halb der Ein­fluss­mög­lich­keit des Auf­trag­neh­mers lie­gen, ent­bin­den den Auf­trag­neh­mer von der Lie­fer­ver­pflich­tung bzw. gestat­ten ihm eine Neu­fest­set­zung der ver­ein­bar­ten Lieferzeit.

7.3. Stor­nie­run­gen durch den Auf­trag­ge­ber sind nur mit schrift­li­cher Zustim­mung des Auf­trag­neh­mers mög­lich. Ist der Auf­trag­neh­mer mit einem Stor­no ein­ver­stan­den, so hat er das Recht, neben den erbrach­ten Leis­tun­gen und auf­ge­lau­fe­nen Kos­ten eine Stor­no­ge­bühr in der Höhe von 30% des noch nicht abge­rech­ne­ten Auf­trags­wer­tes des Gesamt­pro­jek­tes zu verrechnen.

8. Gewähr­leis­tung, War­tung, Änderungen

8.1. Der Auf­trag­neh­mer gewähr­leis­tet, dass die Soft­ware die in der dazu­ge­hö­ri­gen Doku­men­ta­ti­on beschrie­be­nen Funk­tio­nen erfüllt, sofern die Soft­ware auf dem im Ver­trag beschrie­be­nen Betriebs­sys­tem genutzt wird.

8.2.1 Vor­aus­set­zung für die Feh­ler­be­sei­ti­gung ist, dass

– der Auf­trag­ge­ber den Feh­ler aus­rei­chend in einer Feh­ler­mel­dung beschreibt und die­se für den Auf­trag­neh­mer bestimm­bar ist;
– der Auf­trag­ge­ber dem Auf­trag­neh­mer alle für die Feh­ler­be­sei­ti­gung erfor­der­li­chen Unter­la­gen zur Ver­fü­gung stellt;
– der Auf­trag­ge­ber oder ein ihm zure­chen­ba­rer Drit­ter kei­ne Ein­grif­fe in die Soft­ware vor­ge­nom­men hat;
– die Soft­ware unter den Bestim­mungs­mä­ßi­gen Betriebs­be­din­gun­gen ent­spre­chend der Doku­men­ta­ti­on betrie­ben wird.

8.2.2 Im Fal­le der Gewähr­leis­tung hat Ver­bes­se­rung jeden­falls Vor­rang vor Preis­min­de­rung oder Wand­lung. Bei gerecht­fer­tig­ter Män­gel­rü­ge wer­den die Män­gel in ange­mes­se­ner Frist beho­ben, wobei der Auf­trag­ge­ber dem Auf­trag­neh­mer alle zur Unter­su­chung und Män­gel­be­he­bung erfor­der­li­chen Maß­nah­men ermöglicht.

Die Ver­mu­tung der Man­gel­haf­tig­keit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.

8.2. Kor­rek­tu­ren und Ergän­zun­gen, die sich bis zur Über­ga­be der ver­ein­bar­ten Leis­tung auf­grund orga­ni­sa­to­ri­scher und pro­gramm­tech­ni­scher Män­gel, wel­che vom Auf­trag­neh­mer zu ver­tre­ten sind, als not­wen­dig erwei­sen, wer­den kos­ten­los vom Auf­trag­neh­mer durchgeführt.

8.3. Kos­ten für Hil­fe­stel­lung, Fehl­dia­gno­se sowie Feh­ler- und Stö­rungs­be­sei­ti­gung, die vom Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­ten sind sowie sons­ti­ge Kor­rek­tu­ren, Ände­run­gen und Ergän­zun­gen wer­den vom Auf­trag­neh­mer gegen Berech­nung durch­ge­führt. Dies gilt auch für die Behe­bung von Män­geln, wenn Pro­gramm­än­de­run­gen, Ergän­zun­gen oder sons­ti­ge Ein­grif­fe vom Auf­trag­ge­ber selbst oder von drit­ter Sei­te vor­ge­nom­men wor­den sind.

8.4. Fer­ner über­nimmt der Auf­trag­neh­mer kei­ne Gewähr für Feh­ler, Stö­run­gen oder Schä­den, die auf unsach­ge­mä­ße Bedie­nung, geän­der­ter Betriebs­sys­tem­kom­po­nen­ten, Schnitt­stel­len und Para­me­ter, Ver­wen­dung unge­eig­ne­ter Orga­ni­sa­ti­ons­mit­tel und Daten­trä­ger, soweit sol­che vor­ge­schrie­ben sind, anor­ma­le Betriebs­be­din­gun­gen (ins­be­son­de­re Abwei­chun­gen von den Instal­la­ti­ons- und Lager­be­din­gun­gen) sowie auf Trans­port­schä­den zurück­zu­füh­ren sind.

8.5. Für Pro­gram­me, die durch eige­ne Pro­gram­mie­rer des Auf­trag­ge­bers bzw. Drit­te nach­träg­lich ver­än­dert wer­den, ent­fällt jeg­li­che Gewähr­leis­tung durch den Auftragnehmer.

8.6. Soweit Gegen­stand des Auf­tra­ges die Ände­rung oder Ergän­zung bereits bestehen­der Pro­gram­me ist, bezieht sich die Gewähr­leis­tung auf die Ände­rung oder Ergän­zung. Die Gewähr­leis­tung für das ursprüng­li­che Pro­gramm lebt dadurch nicht wie­der auf.

8.7. Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che ver­jäh­ren in sechs (6) Mona­ten ab Übergabe.

9. Haf­tung

9.1. Der Auf­trag­neh­mer haf­tet dem Auf­trag­ge­ber für von ihm nach­weis­lich ver­schul­de­te Schä­den nur im Fal­le gro­ben Ver­schul­dens. Dies gilt sinn­ge­mäß auch für Schä­den, die auf vom Auf­trag­neh­mer bei­gezo­ge­ne Drit­te zurück­zu­füh­ren sind. Im Fal­le von ver­schul­de­ten Per­so­nen­schä­den haf­tet der Auf­trag­neh­mer unbeschränkt.

9.2. Die Haf­tung für mit­tel­ba­re Schä­den — wie bei­spiels­wei­se ent­gan­ge­nen Gewinn, Kos­ten die mit einer Betriebs­un­ter­bre­chung ver­bun­den sind, Daten­ver­lus­te oder Ansprü­che Drit­ter — wird aus­drück­lich ausgeschlossen.

9.3. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ver­jäh­ren nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten, jedoch spä­tes­tens mit Ablauf eines Jah­res ab Kennt­nis des Scha­dens und des Schädigers.

.4. Sofern der Auf­trag­neh­mer das Werk unter Zuhil­fe­nah­me Drit­ter erbringt und in die­sem Zusam­men­hang Gewähr­leis­tungs- und/oder Haf­tungs­an­sprü­che gegen­über die­sen Drit­ten ent­ste­hen, tritt der Auf­trag­neh­mer die­se Ansprü­che an den Auf­trag­ge­ber ab. Der Auf­trag­ge­ber wird sich in die­sem Fall vor­ran­gig an die­se Drit­ten halten.

9.5. Ist die Daten­si­che­rung aus­drück­lich als Leis­tung ver­ein­bart, so ist die Haf­tung für den Ver­lust von Daten abwei­chend von Punkt 8.2 nicht aus­ge­schlos­sen, jedoch für die Wie­der­her­stel­lung der Daten begrenzt bis maxi­mal EUR 10 % der Auf­trags­sum­me je Scha­dens­fall, maxi­mal jedoch EUR 15.000,–. Wei­ter­ge­hen­de als die in die­sem Ver­trag genann­ten Gewähr­leis­tungs- und Scha­den­er­satz­an­sprü­che des AG ‑gleich aus wel­chem Rechts­grund- sind ausgeschlossen.

10. Loya­li­tät

10.1. Die Ver­trags­part­ner ver­pflich­ten sich zur gegen­sei­ti­gen Loya­li­tät. Sie wer­den jede Abwer­bung und Beschäf­ti­gung, auch über Drit­te, von Mit­ar­bei­tern, die an der Rea­li­sie­rung der Auf­trä­ge gear­bei­tet haben, des ande­ren Ver­trags­part­ners wäh­rend der Dau­er des Ver­tra­ges und 12 Mona­te nach Been­di­gung des Ver­tra­ges unter­las­sen. Der dage­gen ver­sto­ßen­de Ver­trags­part­ner ist ver­pflich­tet, pau­scha­lier­ten Scha­den­er­satz in der Höhe eines Jah­res­ge­hal­tes des Mit­ar­bei­ters zu zahlen.

11. Daten­schutz, Geheimhaltung

11.1. Der Auf­trag­neh­mer ver­pflich­tet sei­ne Mit­ar­bei­ter, die Bestim­mun­gen gemäß §15 des Daten­schutz­ge­set­zes einzuhalten.

12. Sons­ti­ges

12.1 Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ses Ver­tra­ges unwirk­sam sein oder unwirk­sam wer­den, so wird hier­durch der übri­ge Inhalt die­ses Ver­tra­ges nicht berührt. Die Ver­trags­part­ner wer­den part­ner­schaft­lich zusam­men­wir­ken, um eine Rege­lung zu fin­den, die den unwirk­sa­men Bestim­mun­gen mög­lichst nahe kommt.

13. Schluss­be­stim­mun­gen

13.1 Soweit nicht anders ver­ein­bart, gel­ten die zwi­schen Unter­neh­mern zur Anwen­dung kom­men­den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen aus­schließ­lich nach öster­rei­chi­schem Recht, auch dann, wenn der Auf­trag im Aus­land durch­ge­führt wird. Für even­tu­el­le Strei­tig­kei­ten gilt aus­schließ­lich die ört­li­che Zustän­dig­keit des sach­lich zustän­di­gen Gerich­tes für den Geschäfts­sitz des Auf­trag­neh­mers als ver­ein­bart. Für den Ver­kauf an Ver­brau­cher im Sin­ne des Kon­su­men­ten­schutz­ge­set­zes gel­ten die vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen nur inso­weit, als das Kon­su­men­ten­schutz­ge­setz nicht zwin­gend ande­re Bestim­mun­gen vorsieht.

13.2 Für den Fall von Strei­tig­kei­ten aus die­sem Ver­trag, die nicht ein­ver­nehm­lich gere­gelt wer­den kön­nen, ver­ein­ba­ren die Ver­trags­par­tei­en ein­ver­nehm­lich zur außer­ge­richt­li­chen Bei­le­gung des Kon­flik­tes ein­ge­tra­ge­ne Media­to­ren (Ziv­Me­diatG) mit dem Schwer­punkt Wirt­schafts­Me­dia­ti­on aus der Lis­te des Jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums bei­zu­zie­hen. Soll­te über die Aus­wahl der Wirt­schafts­Me­dia­to­ren oder inhalt­lich kein Ein­ver­neh­men her­ge­stellt wer­den kön­nen, wer­den frü­hes­tens ein Monat ab Schei­tern der Ver­hand­lun­gen recht­li­che Schrit­te eingeleitet.

Im Fal­le einer nicht zustan­de gekom­me­nen oder abge­bro­che­nen Media­ti­on, gilt in einem all­fäl­lig ein­ge­lei­te­ten Gerichts­ver­fah­ren öster­rei­chi­sches Recht. Sämt­li­che auf­grund einer vor­he­ri­gen Media­ti­on ange­lau­fe­nen not­wen­di­gen Auf­wen­dun­gen, ins­be­son­de­re auch jene für eine(n) beigezogene(n) Rechts­be­ra­te­rIn, kön­nen ver­ein­ba­rungs­ge­mäß in einem Gerichts- oder Schieds­ge­richts­ver­fah­ren als „vor­pro­zes­sua­le Kos­ten“ gel­tend gemacht werden.

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